Satzung Fußball-Club 1954 Wittlingen e.V.

Vereinssatzung 2019 mit Änderungen von 2021

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein Fußball-Club 1954 Wittlingen e.V. mit Sitz in Wittlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführung von Meisterschafts- und Freundschaftsspielen.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau unter VR 410534 eingetragen.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Die Mitglieder können Ersatz ihrer vereinsbezogenen Aufwendungen erhalten, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden.
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wittlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein muß aufgelöst werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder darauf einen schriftlichen Antrag stellt und die außerordentliche Versammlung oder Jahreshauptversammlung dies mit

9/10 Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von jedermann, der diese Satzung anerkennt, erklärt werden.
Alle Mitglieder sind grundsätzlich gleichberechtigt; Ausnahmen ergeben sich aus § 21 dieser Satzung. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung endgültig über die Aufnahme.
Bei Ablehnung kann eine neue Beitrittserklärung erfolgen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Steichung von der Mitgliederliste oder Beendigung der Liquidation.

§ 8 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied freigestellt.
Der Austritt ist jederzeit möglich.
Die Abmeldung hat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder mündlich gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu erfolgen.
Für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt, ist noch der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 9 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag jedes Mitglieds vom Vorstand beschlossen werden wegen: Handlungen und Äußerungen, die gegen den Verein, seinen Zweck und sein Ansehen gerichtet sind, Nichtentrichten der Mitgliedsbeiträge.
Der vom Vorstand erwirkte Ausschluss muß von der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung bestätigt werden.

Wird der Ausschluss nicht bestätigt, so gilt die Mitgliedschaft als nicht unterbrochen.
Dem ausgeschlossenen Mitglied sind auf schriftliches Verlangen die Gründe für den Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach 5 Jahren wieder die Mitgliedschaft erwerben. Rückständige Beiträge sind nachzuentrichten.

§ 10 Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Aufenthalt des Mitglieds unbekannt ist.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt gemäß der Satzung Anträge zur Beschlußfassung einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung
mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten sowie die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu entrichten.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit – Sperrung seiner Daten
– Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seiner Beitrittserklärung und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszweckes bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss, Löschung oder Tod) archiviert der Verein die personen- bezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorge- gebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann eine Datenschutzordnung des Vereins regeln. Die Datenschutzordnung des Vereins wird vom Vorstand beschlossen.

§ 13 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Termine des Beitragseinzug werden jeweils durch die

Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Versammlung festgesetzt.

Mitglieder, die während des Jahres eintreten, haben den Mitgliedsbeitrag anteilmäßig nach ihrem

Eintritt zu zahlen.

Die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Versammlung kann Umlagen für alle Mitglieder

festlegen.
Die Umlagen dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.

Über den Erlass des Mitgliedsbeitrages und Umlagen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds auch andere Arten der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zulassen.

§ 14 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Jahreshauptversammlung und die außerordentlichen Versammlungen.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden Rechner Sportvorstand Herren Sportvorstand Frauen Schriftführer Jugendleiter

Die Mitglieder des Vorstands – ausgenommen der Jugendleiter – werden von der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung jeweils für 2 Jahre gewählt.
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung auf die Dauer von 2 Jahren nach den Bestimmungen der Jugendsatzung gewählt und von der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Versammlung bestätigt.

§ 15 Aufgaben und Stellung der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechner, dem Sportvorstand Herren, dem Sportvorstand Frauen, dem Schriftführer und dem Jugendleiter.

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
Ansonsten vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder wird, soweit sie nicht durch diese Satzung bestimmt ist, vom Vorstand im einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.
Der Geschäftsverteilungsplan soll von der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Versammlung bestätigt werden.
Über die Jahreshauptversammlungen, außerordentlichen Versammlungen und Vorstandsitzungen sind schriftliche Protokolle zu führen, die vom Protokollführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Der Jugendvorstand leitet die Jugendabteilung des Vereins nach der als Anlage 1 zu dieser Satzung gehörenden Jugendsatzung.
Der Vorstand tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder von 3 Mitgliedern des Vorstands zusammen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Gleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Abstimmungen des Vorstands über Personen sind geheim; alle anderen Abstimmungen sind offen durchzuführen.
Ein Mitglied des Vorstands kann durch Beschluß des Vorstands seines Amtes enthoben werden. Der Beschluß ist sofort ausführbar, auch wenn der Betroffene schriftlich Berufung an die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Versammlung einlegt.
Wird ein Mitglied des Vorstands – jedoch nicht der 1. Vorsitzende – des Amtes enthoben, so bestimmt der Vorstand den Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
Werden der 1. Vorsitzende oder mindestens 2 Mitglieder des Vorstands des Amtes enthoben, so ist innert
6 Wochen eine außerordentliche Versammlung zum Zwecke der Neuwahl abzuhalten. Der Vorstand bestimmt bis zur Neuwahl die Vertreter.
Einem Mitglied des Vorstands kann durch die außerordentliche Versammlung oder Jahreshauptversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. In diesem Fall ist eine sofortige Neuwahl für dieses Amt durchzuführen.
Erklärt ein Mitglied des Vorstands – ausgenommen der 1. Vorsitzende – den Rücktritt, so bestimmt der Vorstand den Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
Erklärt der 1. Vorsitzende oder erklären mindestens 2 Mitglieder des Vorstands den Rücktritt, so ist innert 6 Wochen eine außerordentliche Versammlung zum Zwecke der Neuwahl abzuhalten.
Der Vorstand bestimmt bis zur Neuwahl die Vertreter.

§ 16 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung bildet die Zusammenkunft aller Mitglieder ab 14 Jahre zum Schluß des Geschäftsjahres.
Die Einladung durch den Vorstand hat 14 Tage vorher schriftlichzu erfolgen; die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie vom Verein an die letzte vom Vereinsmitglied dem Verein gegenüber bekannt gegebene Anschrift versandt worden ist.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten: Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
T otenehrung
Jahresbericht des Vorstands und des Rechners

Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstands
Ehrungen
Beschlußfassung über die Aufnahme der vom Vorstand abgelehnten Personen Beschlußfassung über Ausschlüsse, Amtsenthebungen

Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters Bestätigung des vom Vorstand beschlossenen Geschäftsverteilungsplanes Neuwahlen
Wahl der Kassenprüfer

Wünsche und Anträge Schlußwort des 1. Vorsitzenden

§ 17 Außerordentliche Versammlungen

Eine außerordentliche Versammlung bildet die Zusammenkunft aller Mitglieder ab 14 Jahre.
Sie muss ab gehalten werden, wenn bei der Jahreshauptversammlung das Amt des 1. Vorsitzenden oder zwei oder mehr Ämter des Vorstands nicht besetzt werden konnten, wenn der 1. Vorsitzende oder zwei oder mehr Mitglieder des Vorstands zurücktreten oder des Amtes enthoben werden.
Ferner auf Antrag des Vorstands oder von einem Drittel der Mitglieder.
Im letzten Fall muß der Vorstand innert 6 Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen.
Die Einladung durch den Vorstand hat 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen; die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie vom Verein an die letzte vom Vereinsmitglied dem Verein gegenüber bekannt gegebene Anschrift versandt worden ist.
Die Tagesordnung bestimmt sich allein aus dem Antrag zur Einberufung der außerordentlichen Versammlung.

§ 18 Anträge zur Jahreshauptversammlung

Die Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 19 Geschäftsjahr und Einnahmen

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen und Umlagen der Mitglieder, Eintrittsgeldern bei Spielen sowie sonstigen Einnahmen.

§ 20 Kassenprüfer

In der Jahreshauptversammlung sind mindestens 2 Kassenprüfer für das kommende Rechnungsjahr zu wählen.
Fällt einer dieser Prüfer aus, so hat der Vorstand durch Los einen Vertreter zu ermitteln.
Die Kassenprüfer geben in der folgenden Jahreshauptversammlung den Bericht über die Kassenprüfung. Sie haben die Prüfung in den Kassenbüchern durch Unterschrift zu bescheinigen.

§ 21 Abstimmungsregeln und Wahlen

Die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Antrags – und wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 14 Jahren.
Wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.

Die Leitung der Wahlen obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung wählt die Versammlung einen Wahlleiter.
Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden wählt die Versammlung einen Wahlleiter.
Die Vorstandswahlen und die Abstimmungen über Personen sind geheim. Diese Bestimmungen gelten ohne Ausnahme auch für die Sitzungen des Vorstands.

Die außerordentliche Versammlung oder die Jahreshauptversammlung kann durch Einstimmigkeit für jede Abstimmung gesondert eine andere Regelung der Abstimmungsart finden.
Bei mehreren Wahlvorschlägen muß geheim abgestimmt werden.
Bei geheimer Wahl sind folgende Stimmzettel ungültig: leere oder undeutliche Stimmzettel,

Stimmzettel mit Unterschrift.
Bei Wahlen zum Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber ist zwischen diesen eine Stichwahl durchzuführen.
Fällt auch hier keine Entscheidung, so entscheidet das Los.
Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet ebenfalls die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Kann in der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung ein Amt des Vorstands – ausgenommen der 1. Vorsitzende – nicht besetzt werden, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

§ 22 Ehrenordnung

Der Fußball-Club 1954 Wittlingen verleiht an seine Mitglieder Ehrungen. Die Ehrungen sind in der Ehrenordung des Vereins geregelt.
Die Ehrenordnung wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 23 Satzungsänderung

Anträge zur Satzungsänderung sind mindestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Diese Anträge werden 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung durch Anschlag im Vereinsheim bekanntgegeben.

Die Satzungsänderungen sind angenommen bei einer 3/4 Mehrheit der Versammlung.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.03.2019 in Kraft.
Alle vorherigen Satzungen verlieren dann ihre Gültigkeit.

Anlage zur Satzung: Jugendsatzung Wittlingen im März 2019

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Anlage 1 zur Vereinssatzung des Fußball-Club 1954 Wittlingen e.V. vom März 2019 Jugendsatzung des Fußball-Club 1954 Wittlingen e.V.

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendsatzung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Fußball-Club 1954 Wittlingen e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Fußball-Clubs 1954 Wittlingen e.V., die nach den Bestimmungen des Südbadischen Fußballverbandes in den Junioren- und Juniorinnenmannschaften hinsichtlich ihres Alters spielberechtigt sind sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Ziele

Die Jugendabteilung des Fußball-Clubs 1954 Wittlingen e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei Ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen.
Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesonders:
– Ausbildung in der Sportart Fußball
– Durchführung von Wettkämpfen
– Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten und sonstigen Veranstaltungen – Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

§ 4 Organe

Organe der Jugendabteilung sind: Jugendvorstand Jugendversammlung

§ 5 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus: Jugendleiter/in
Stellvertreter/in
Sportlicher Leiter/in Jugend Jugendkassenwart/in Jugendschriftführer/in Beisitzer/in Junioren

Beisitzer/in Juniorinnen
2 Jugendvertreter/innen
1 Mitglied des Jugend-Festausschusses

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung.
Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendsatzung oder der Vereinssatzung nicht anderen Organen des Fußball-Clubs 1954 Wittlingen e.V. vorbehalten sind.
Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 6 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Fußball-Clubs 1954 Wittlingen e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands
Wahl des Jugendleiters/Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendvorstands für jeweils 2 Jahre Entlastung des Jugendvorstands

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinsheim einberufen.
Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter/Jugendleiterin einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten – beschlußfähig.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Anlage 1 zur Vereinssatzung des Fußball-Club 1954 Wittlingen e.V. vom März 2019 Jugendsatzung des Fußball-Club 1954 Wittlingen e.V.

§ 7 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel sowie Zuschüsse, Spenden und sonstigen Einnahmen (z.B. aus Aktivitäten).
Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (Vereinsrechner) ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendsatzung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Jugendsatzung

Die Jugendordnung wurde in der Jugendversammlung vom 12.05.2000 einstimmig von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.

Die Jugendordnung trat mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung am 21.06.2000 in Kraft. Änderungen der Jugendsatzung sind nur möglich mit einer 3/4 Mehrheit der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung des Fußball-Clubs 1954 Wittlingen e.V.

Wittlingen im März 2019